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   VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18 SN   

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VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18 SN (https://dejure.org/2018,47160)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29.11.2018 - 1 A 866/18 SN (https://dejure.org/2018,47160)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29. November 2018 - 1 A 866/18 SN (https://dejure.org/2018,47160)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Berlin, 31.05.2016 - 4 K 295.14

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen; fehlende Zuverlässigkeit bei

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, da sie ausschließlich dem Zweck dient, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten (vgl. zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes [SÜG], welches zum ganz überwiegenden Teil mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [SÜG M-V] übereinstimmt, BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2/87 -, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3/09 -, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 20, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 -, juris).

    Dies kann jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 23), worunter auch nachteilige Auswirkungen für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3/09 -, Rn. 15, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 20, juris).

    Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, Rn. 42, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 49, juris).

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    In derartigen Fällen hat der Geheimschutzbeauftragte eigene Feststellungen zu den Erkenntnissen der Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu treffen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 WB 59.06 - und Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28/11 -, Rn. 32, beide zitiert nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten deshalb nicht als rechtsfehlerhaft an, weil er bei der Sachverhaltserfassung zutreffend die gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dokumentiert und im Einzelnen festgehalten hatte, dass und unter welchen Voraussetzungen sie eingestellt worden waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 28, juris).

    Der Geheimschutzbeauftragte hatte dabei unter anderem die Tatsache berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem Fall die Begehung der Tat eingeräumt hatte, woraufhin das Verfahren vor dem Jugendgericht eingestellt worden war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 33, juris).

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; sicherheitsempfindliche Tätigkeit;

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, da sie ausschließlich dem Zweck dient, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten (vgl. zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes [SÜG], welches zum ganz überwiegenden Teil mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [SÜG M-V] übereinstimmt, BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2/87 -, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3/09 -, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 20, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 -, juris).

    Dies kann jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 23), worunter auch nachteilige Auswirkungen für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3/09 -, Rn. 15, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 20, juris).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, Rn. 42, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 49, juris).
  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Der Begriff des Sicherheitsrisikos überlässt als unbestimmter Rechtsbegriff der Verwaltung einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. m. w. N. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 1 SÜG, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 1 WB 64.94 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9/14 -, juris).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Der Begriff des Sicherheitsrisikos überlässt als unbestimmter Rechtsbegriff der Verwaltung einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. m. w. N. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 1 SÜG, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 1 WB 64.94 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9/14 -, juris).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, da sie ausschließlich dem Zweck dient, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten (vgl. zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes [SÜG], welches zum ganz überwiegenden Teil mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [SÜG M-V] übereinstimmt, BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2/87 -, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3/09 -, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 20, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 -, juris).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Zwar kann er - anders als der Kläger meint - aus derlei Erkenntnissen, die auch dem Betroffenen aus Gründen des Geheimschutzes nicht offenbart werden müssen, grundsätzlich durchaus Schlussfolgerungen für die Sicherheitsüberprüfung ziehen und muss seine Entscheidung dann unter Verweis auf den Geheimschutz auch nicht näher begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2/16 -, Rn. 17 ff., juris).
  • BVerwG, 13.10.1998 - 1 WB 86.97

    Funktionsträger der REPUBLIKANER als Sicherheitsrisiko für die Bundeswehr

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Vielmehr hat er unter Berücksichtigung der Zweifel an der Organisation zu prüfen, ob die Tätigkeit des Betroffenen in dieser Organisation von solchem Gewicht ist, dass die Zweifel an der betreffenden Organisation zugleich Zweifel in Bezug auf die Person des Betroffenen begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 1 WB 86/97 -, Rn. 10, juris).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94

    Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines

    Auszug aus VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18
    Der Begriff des Sicherheitsrisikos überlässt als unbestimmter Rechtsbegriff der Verwaltung einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. m. w. N. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 1 SÜG, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 1 WB 64.94 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9/14 -, juris).
  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 59.06

    Sicherheitsüberprüfung; Strafverfahren; Einstellung; Beurteilungsspielraum.

  • VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14

    Streit um eine Sicherheitsüberprüfung

  • VG Schleswig, 21.11.2019 - 12 A 332/18

    Erweiterte Sicherheitsüberprüfung: Zweifel an der Zuverlässigkeit des Überprüften

    Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1989 - 6 A 2/87 - Juris - Rn. 25 und vom 31.03.2011 - 2 A 3/09 - Juris - Rn. 14; VG Schwerin, Urteil vom 29.11.2018 - 1 A 866/18 SN - Juris - Rn. 18).
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